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Das Recht am eigenen Bild

Der Schutz der Rechte am eigenen Bild wird immer wichtiger, gestaltet sich aber auch immer schwerer. Nahezu jedes Smartphone schießt sekundenschnell gestochen scharfe Bilder. Von daher muss sich nicht nur das Gesetz den neuen Gegebenheiten in regelmäßigen Abständen anpassen, auch wir als Nutzer und Konsumenten  – nicht jeder Schnappschuss darf veröffentlicht werden und das Recht am eigenen Bild schützt abgebildete Personen vor der unbefugten Veröffentlichung.

Was ist das Recht am eigenen Bild?
Durch das Recht am eigenen Bild wird Ihr Selbstbestimmungsrecht geschützt. Sie entscheiden, ob, wann und wie Sie fotografiert werden. Ebenso liegt es an Ihnen,  ob und in welcher Form Sie der Veröffentlichung eines solchen Fotos zustimmen.


Wie wird das Recht am eigenen Bild geschützt?
Der Gesetzgeber und die Gerichte sehen verschiedene Instrumente vor. Gegen die unbefugte Veröffentlichung werden Sie durch die Vorschriften des Kunsturhebergesetz geschützt. Eine einfache Ablichtung kann durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz und wegen des Straftatbestands der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen aus § 201a StGB untersagt werden. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.


Wann ist die Veröffentlichung eines Bildes verboten?
Die Vorschrift des § 22 KunstUrhG sieht vor, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.


Kann für jede Veröffentlichung Schadensersatz gefordert werden?
Wenn durch eine unbefugte Veröffentlichung ein Schaden entsteht, kann die abgebildete Person wegen der Verletzung des KunstUrhG ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend machen. Aber auch sogenannte immaterielle Schäden können in Form von Schmerzensgeld beim Täter/Fotografen geltend gemacht werden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.


Wie kann ich eine Veröffentlichung verhindern?
Als abgebildete Person steht Ihnen ein Anspruch darauf zu, dass zukünftige Veröffentlichungen unterlassen werden, sofern keine Ausnahmen greifen. Für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und etwaiger Schadensersatzansprüche empfehlen wir, einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu beauftragen.

 

Zudem steht Ihnen auch ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der unrechtmäßig angefertigten Abbildungen zu. Dr. Frank Zander, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht steht Ihnen für eine Einschätzung Ihres Falles gerne zur Verfügung.

Durch das Recht am eigenen Bild wird Ihr Selbstbestimmungsrecht geschützt. Sie entscheiden, ob, wann und wie Sie fotografiert werden.

Sogenannte immaterielle Schäden können in Form von Schmerzensgeld beim Täter/Fotografen geltend gemacht werden

Als abgebildete Person steht Ihnen ein Anspruch darauf zu, dass zukünftige Veröffentlichungen unterlassen werden, sofern keine Ausnahmen greifen.

Rufen Sie uns an!

Nutzen Sie am besten jetzt gleich die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung zu Ihrem  Fall und rufen Sie uns an unter:

0621-399 997480

Gut zu wissen!

Wenn durch eine unbefugte Veröffentlichung ein Schaden entsteht, kann die abgebildete Person wegen der Verletzung des KunstUrhG einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend machen.

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