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Sorgerecht

Als Sorgerecht bezeichnet man allgemein das Recht und die Pflicht der Eltern oder eines Elternteils, sich um das Wohl des Kindes zu kümmern. Die wichtigsten Punkte sind hierbei sicherlich die Gesundheitsfürsorge, sowie die Vermögensverwaltung. Aber auch die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes spielt hier zusehends eine gesteigerte Rolle.

 

Nach dem Scheitern der Ehe steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Elternteilen in gleichem Maße zu. Aber auch wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet waren, ist nach dem Gesetz eine gemeinsame Sorge möglich. Entscheidend ist in allen Fällen immer das Wohl des Kindes, so dass es je nach Einzelfall auch sein kann, dass die elterliche Sorge einem der beiden Eltern übertragen werden muss.

Auch der Vater des Kindes hat, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet war, einen Anspruch auf die gemeinsame elterliche Sorge.

Das Sorgerecht umfasst nicht nur das Recht auf Sorge, sondern auch die Pflicht des Elternteils diese Sorge auszuüben. Insbesondere in Trennungsphasen können erhebliche Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern dafür verantwortlich sein, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur eingeschränkt ausgeführt werden kann.

Rechtsanwalt Schmidt ist
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und hilft Ihnen sowohl bei der Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge, aber auch bei der Abwehr eines unberechtigten Verlangens nach einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Gerne stehen wir Ihnen persönlich in der Kanzlei in Mannheim oder telefonisch zu einer ersten Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung.  Zögern Sie nicht uns anzurufen – hier geht es schließlich um das Wohl ihres Kindes.

Von Eltern.de wird unsere Kanzlei im Jahr 2024 als eine besten Kanzleien für Familienrecht in Deutschland gelistet - als Ergebnis einer Umfrage unter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, welche Kanzlei sie im Familienrecht empfehlen können.

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Rechtsanwalt Schmidt ist Fachanwalt für Fami-lienrecht und hilft Ihnen sowohl bei der Erlang-ung der gemeinsamen elterlichen Sorge, aber auch bei der Abwehr eines unberechtigten Ver-langens nach einer gemeinsamen elterlichen Sorge.

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